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Ärger am Gartenzaun vermeiden

Vorschriften gibt es auch ohne eigentliches Nachbarrechtsgesetz. Vieles liegt in kantonaler Hand.

Wolfgang Gamma

Es dauert manchmal, bis sich der Winter verabschiedet. Klar ist, dass in der anbrechenden wärmeren Jahreszeit der Garten als Wohnraum in den Fokus rückt. Die Nachbarschaft erhält eine zusätzliche Dimension mit eigenen Spielregeln.

Während dem Eigenheimbesitzer in der Ausgestaltung des Innern kaum nachbarrechtliche Grenzen gesetzt sind, heisst es im Garten auf die Nachbarn Rücksicht nehmen, um ein friedliches Nebeneinander zu ermöglichen. Ein Nachbarrechtsgesetz gibt es nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zivil- und öffentlich-rechtlicher Natur und verteilen sich auf zahlreiche Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Die nachbarrechtlichen Regelungen des Bundes finden sich im Zivilgesetzbuch (in den Artikeln 679 und 684 ff).

«Ein Nachbarrechtsgesetz gibt es nicht.»

Auf kantonaler Ebene haben sie ihre Fortsetzung in den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch. Im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden sind zahlreiche nachbarrechtliche Vorschriften (etwa Bau- und Abstandsvorschriften) aufgeführt.

Bäume, Sträucher, Hecken

Abstand halten, heisst es im Garten nicht nur in Coronazeiten. Solche Vorschriften betreffen zum Beispiel die Bepflanzung; sie sehen etwa Mindestabstände für Bäume zum Nachbargrundstück vor oder regeln bei Sträuchern und Hecken oft die Maximalhöhe. Die einzelnen Kantone kennen in beiden Fragen unterschiedliche Regelungen. So sieht der Kanton Zürich für Hochstammbäume wie Tannen, Linden oder Birken einen Mindestabstand von 8 m zur Grundstücksgrenze vor, in Bern sind es 5 m. Auch Obstbäume werden anders beurteilt: 4 m Abstand in Zürich, 3 m in Bern.

Auch in der Pflanzenhöhe ist der Kanton Bern lockerer. Er gibt nur das Mass vor für Pflanzen, die zu nahe an der March stehen; alle übrigen Bäume auf einem Grundstück dürfen in der ­Regel so hoch werden, wie sie wachsen. Hecken und Zäune sind oft ein Zankapfel. Ein Zaun oder eine andere Einfriedung begrenzen das eigene Grundstück, Hecken schützen vor neugierigen Blicken und ungebetenen Gästen. Grundsätzlich ist die Einfriedung von Grundstücken erlaubt. Die Details regeln die Kantone. Im Kanton Zürich dürfen Grünhecken (z. B. Hainbuche, Liguster, Thuja) gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher als 60 cm zur Grundstücksgrenze gehalten werden. Im Kanton Bern gilt für bis zu 2 m hohe Ziersträucher ein Abstand von 50 cm zur Grenze.

Kapprecht

Immer wieder für Ärger sorgen Wurzeln und Äste, die vom Nachbargrundstück hinüberragen. Falls dadurch der Eigentümer geschädigt wird, etwa durch Lichtverlust, Schattenwurf oder Feuchtigkeit oder wenn ihm die Aussicht genommen wird, darf er beim Nachbarn unter Einräumung einer angemessenen Frist intervenieren. Bleibt dies erfolglos, und es geschieht nichts, steht dem Geschädigten das Kapprecht zu. Das Kapprecht besagt, dass man aus Nachbars Grundstück hinüberwachsende Äste und Wurzeln abschneiden lassen darf. Die Arbeit ist durch eine Fachperson zu erledigen, Selbsthilfe nach dem Motto «die Axt im Haus erspart den Zimmermann» ist nicht erlaubt. Selbstverständlich darf nur wo viel wie nötig gestutzt werden, maximal bis zur Grundstücksgrenze. Wer den Baum beschädigt, wird schadenersatzpflichtig.

«Wenn Früchte, Obst oder Beeren, daran hängen, kann der Grundeigentümer sie pflücken und für sich behalten, was unter dem seltsamen Begriff Anriesrecht geregelt ist.»

Übrigens: Laub oder Nadeln, die auf die «falsche» Grundstücksseite fallen, gilt es hinzunehmen, das Kapprecht greift nicht, und die Entsorgung ist Aufgabe des Betroffenen, nicht des Eigentümers des Baums.

Zu weit ins fremde Areal reichende Äste können auch ihr Gutes haben: Wenn Früchte, Obst oder Beeren, daran hängen, kann der Grundeigentümer sie pflücken und für sich behalten, was unter dem seltsamen Begriff Anriesrecht geregelt ist. Man wird dafür «entschädigt», dass man die Äste duldet. Gleiches gilt für Obst, das auf das Nachbargrundstück fällt. Das Thema Grenzabstand kommt auch bei Kleinbauten zur Anwendung. Mit dem Boden nicht nur vorübergehend fest verbundene Objekte brauchen eine Baubewilligung, an die wiederum Abstandsvorschriften geknüpft sind. Manche Kantone kennen Ausnahmeregeln. So entfällt etwa in Zürich die Bewilligungspflicht, wenn die Fläche maximal 2 m² misst und die Höhe von 1,5 m nicht überschritten wird. Schon ein kleines Gartenhäuschen ist so aber nicht mehr ohne weiteres erlaubt. Wie für Pflanzungen gilt auch hier: Eine Anfrage beim zuständigen Bauamt bringt Aufschluss und beugt Ärger vor.

Erschienen in: Finanz und Wirtschaft, Nr. 18, 6. März 2021

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